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CDU Stadtrat Anfrage

CDU Stadtrat Anfrage Foto: HP-NW

Anfrage der CDU-Fraktion zur Entlastung von Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bei der Ausübung ihres Berufes im Stadtgebiet

Täglich sind zahlreiche Handwerks- und Gewerbetreibende sowie Dienstleistungsbetriebe in Ausübung ihres Berufes und im Dienst am Kunden im Stadtgebiet unterwegs. Oft sind Unternehmer mangels vorhandener Alternativen zum Abstellen ihrer Fahrzeuge am Einsatzort aus praktikablen Gründen gezwungen, zumindest vorübergehend, die Einsatzfahrzeuge auch verkehrswidrig im Sinne der StVO abzustellen. Regelmäßig machen u.a. die Kreishandwerkerschaft Halle Saalekreis sowie selbstständige Unternehmer aus dem Gesundheitssektor auf diese Problematik aufmerksam. Die Verwaltung teilte dem Stadtrat bereits bei der Beratung zum Antrag VII/2020/01262 in der Sitzung am 24.06.2020 mit, dass sich das Problem fehlender Parkmöglichkeiten für Handwerksbetriebe sowie weitere Gewerbetreibende und Dienste aus der Gesundheitsbranche in der Praxis nicht stellt. Dabei wurde auf die „rote Karte“ als bestehende Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO verwiesen. Die Erteilung o.g. Ausnahmegenehmigungen erweist sich jedoch in der Praxis als wenig praktikabel, zu bürokratisch und für Unternehmen zu teuer. Wie aus der Antwort der Verwaltung auf die Anfrage VII/2020/01925 vom 3.11.2020 hervorgeht, werden diese Umstände bisher nicht oder nicht korrekt erfasst. Teilweise werden falsche Schlussfolgerungen gezogen. In der Konsequenz werden dann durch die Verkehrs- und Ordnungskontrolleure der Verwaltung Bußgelder verhängt. Uns ist durchaus bewusst, dass dies stets durch den aktuell geltenden Bußgeldkatalog gedeckt ist. Allerdings liegt unserer Kenntnis nach die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip) der Behörde (§ 47 (1) OWiG). Demnach ist die Verfolgungsbehörde – grundsätzlich anders als Polizei und Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – berechtigt, von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abzusehen, wenn sachliche Gesichtspunkte wie z.B. geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse dies rechtfertigen. Demzufolge ist es eine Entscheidung der Behörde, ob sie eine Verwarnung ausspricht oder ein Bußgeld erhebt. Dies vorangestellt fragen wir: 1. Besteht für die Stadt Halle (Saale) ein Ermessensspielraum bei der Verhängung von Bußgeldern im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Sachverhalt? 2. Für den Fall, dass es einen solchen Spielraum gibt, wird er von der Stadt genutzt? Falls nicht, weshalb wird er nicht genutzt? 3. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, insbesondere vor dem Hintergrund der Coronapandemie, die zusätzlichen erheblichen finanziellen Belastungen, die durch die Verhängung der Bußgelder für die Handwerker und Gewerbetreibenden sowie Dienstleistungsbetriebe entstehen, zu mildern? 4. Wie bewertet die Verwaltung die Einführung von zusätzlichen Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe, Gewerbetreibende und Dienste aus der Gesundheitsbranche am Einsatzort im Stadtgebiet? 5. Welche Vorteile sieht die Verwaltung in der Einführung von fälschungssicheren Parkerlaubnis-Couponheften und digitalen Alternativen bei der Beseitigung eingangs beschriebener und dokumentierter Probleme? Inwieweit können hier die positiven Erfahrungen aus anderen Städten (z.B. Chemnitz) als Blaupause dienen? Bitte um Begründung. 6. In welchem Umfang werden die geschilderten Probleme bei der Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes und mit Blick auf eine Entlastung der Unternehmer berücksichtigt? gez. Andreas Scholtyssek Fraktionsvorsitzender

Quelle: CDU Fraktion Halle

Letzte Änderung am Freitag, 04 Februar 2022 02:45

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