Danach muss der/die Arbeitgeber/-in seine Beschäftigten über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeit einer Impfung informieren.
Weiterhin hat der AG seine AN zur Wahrnehmung von Impfangeboten von der Arbeit freizustellen (unklar ist, ob bezahlt oder unbezahlt)
Im übrigen bleiben die bereits bekannten Auflagen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bestehen (mindestens bis 24.11.2021)
Hinweis für den/die Arbeitgeber/-in:
Dokumentation des AG als Nachweis über die Information des AN