im Haus Bleirohre verbaut sind! Dies gilt auch dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt.
Bleirohre im Haus stellen nämlich grundsätzlich einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB dar.
So das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 22.10.2019; Az: 24 U 251/18
Sollte der Verkäufer diesen Sachmangel also verschweigen, muss er die Kosten für den Austausch tragen