dem Polizisten gegenüber geäußert: „Wissen Sie was, Sie können mich mal.....“
Der Autofahrer wurde dafür zunächst durch das AG wegen Beleidigung verurteilt.
Das OLG Karlsruhe stellte allerdings fest, dass dieser Satz nicht unbedingt negativ zu verstehen sei, da der Satz offen geblieben ist. Somit kämen mehrere Endungen in Betracht, wie etwa: „.... gerne haben“ oder weitere Möglichkeiten.
Somit stellte die Äußerung nicht zwingend eine Beleidigung dar und das Urteil des AG wurde aufgehoben.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004; Az: 1 Ss 46/04)